Steuern

Vermietung an Angehörige: Steuerliche Regeln, 66-Prozent-Grenze und Fallstricke

Finn Jung, Gründer und Entwickler von ImmoFluss Finn Jung Geprüft von ImmoFluss Redaktion Veröffentlicht am 6 Min. Lesezeit

Du möchtest eine Wohnung an ein Familienmitglied vermieten? Dann musst du steuerlich einiges beachten. Die wichtigsten Regeln zu Miethöhe, Fremdvergleich und Werbungskostenabzug – inklusive der 50-66-Prozent-Grenze nach § 21 EStG.

Du besitzt eine Wohnung oder ein Haus und möchtest es an ein Familienmitglied oder einen Freund vermieten – zu einem fairen, aber vielleicht etwas günstigeren Preis als auf dem freien Markt? Das ist nicht nur aus familiären Gründen nachvollziehbar, sondern kann sich auch steuerlich lohnen. Allerdings lauern hier einige Fallstricke: Das Finanzamt prüft bei Vermietungen an nahestehende Personen besonders genau, ob alles mit rechten Dingen zugeht. Mit den richtigen Regeln kannst du die Steuervorteile aber sicher nutzen.

Welche Steuervorteile bringt die Vermietung an Angehörige?

Wenn du eine Immobilie an einen Angehörigen vermietest, behandelst du die Mieteinnahmen steuerlich genauso wie bei einem fremden Mieter. Das bedeutet: Du gibst die Mieteinnahmen in deiner Steuererklärung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG an und kannst gleichzeitig alle Werbungskosten abziehen. Dazu zählen unter anderem:

Gerade in den ersten Jahren nach dem Kauf oder bei einer umfassenden Sanierung entsteht häufig ein Werbungskostenüberschuss – also steuerlicher Verlust. Dieser mindert dein zu versteuerndes Einkommen und kann zu einer ordentlichen Steuererstattung führen. Voraussetzung ist aber: Das Finanzamt muss das Mietverhältnis steuerlich anerkennen.

Die 50-66-Regel nach § 21 Abs. 2 EStG

Der zentrale Punkt bei der Vermietung an Angehörige ist die vereinbarte Miethöhe. Das Gesetz unterscheidet drei Stufen (§ 21 Abs. 2 EStG):

Weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete:
Liegt die Miete unter der 50-Prozent-Schwelle, spricht das Gesetz von einer teilentgeltlichen Überlassung. Die Vermietung wird in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgespalten. Die Werbungskosten sind dann nur anteilig abziehbar – und zwar im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete. Wer also für 400 Euro vermietet, obwohl 1.000 Euro ortsüblich wären, kann nur 40 Prozent seiner Kosten absetzen.

50 bis 65 Prozent:
In diesem Bereich kommt es auf eine Totalüberschussprognose an. Du musst dem Finanzamt nachweisen, dass die Vermietung auf lange Sicht (in der Regel über 30 Jahre) einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwirtschaftet. Kannst du das nicht glaubhaft machen, kürzt das Finanzamt auch hier den Werbungskostenabzug anteilig.

Mindestens 66 Prozent:
Ab 66 Prozent der ortsüblichen Miete gilt die Vermietung als voll entgeltlich (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Werbungskosten sind in voller Höhe abziehbar – ganz normal wie bei jedem anderen Mieter. In der Praxis empfehlen Steuerberater, einen kleinen Sicherheitspuffer einzuplanen, also nicht exakt 66 Prozent, sondern eher 70 Prozent anzusetzen, um Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Merksatz: 66 Prozent sind die magische Grenze. Darüber ist der Werbungskostenabzug regelmäßig vollständig möglich. Alles darunter erfordert zusätzliche Prüfungen oder führt zu Kürzungen.

Fremdvergleich: Der Mietvertrag muss stimmen

Neben der Miethöhe spielt die tatsächliche Durchführung des Mietverhältnisses eine entscheidende Rolle. Das Finanzamt prüft den sogenannten Fremdvergleich – also, ob der Mietvertrag so abgeschlossen und durchgeführt wird, wie mit einer fremden Person. Folgende Punkte sind dabei besonders wichtig:

Ortsübliche Marktmiete: Wie wird sie ermittelt?

Die Frage nach der ortsüblichen Marktmiete ist oft der Knackpunkt. Das Gesetz spricht von der ortsüblichen Miete – das ist die Miete, die für eine vergleichbare Wohnung in derselben Lage mit gleicher Größe, Ausstattung und Beschaffenheit üblich ist. Zur Ermittlung kannst du verschiedene Quellen nutzen:

Achtung: Zur ortsüblichen Marktmiete gehört nicht nur die Kaltmiete, sondern auch die umlagefähigen Betriebskosten nach § 2 BetrKV. Die Gesamtmiete (Kaltmiete + Betriebskosten) wird mit der ortsüblichen Vergleichsmiete ins Verhältnis gesetzt.

Wann lohnt sich die Vermietung an Angehörige besonders?

Die Vermietung an Angehörige ist steuerlich besonders dann attraktiv, wenn:

Typische Fallstricke und wie du sie vermeidest

Viele Vermieter scheitern nicht an der Miethöhe, sondern an der tatsächlichen Durchführung des Mietverhältnisses. Die häufigsten Fehler sind:

Fazit

Die Vermietung an Angehörige ist eine sinnvolle Möglichkeit, Familienmitglieder mit günstigerem Wohnraum zu unterstützen und gleichzeitig von Steuervorteilen zu profitieren. Entscheidend sind drei Punkte: Die Miete sollte mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete betragen, der Mietvertrag muss einem Fremdvergleich standhalten, und das Mietverhältnis muss tatsächlich durchgeführt werden (Zahlungen, Nebenkostenabrechnung, Kaution).

Mit einer guten Planung vermeidest du böse Überraschungen beim Finanzamt. Und falls du mehrere Immobilien verwaltest – ob an Angehörige oder fremde Mieter – hilft dir ImmoFluss dabei, alle Mietverträge, Zahlungen und Abrechnungen zentral und rechtssicher im Blick zu behalten.

Häufige Fragen zur Vermietung an Angehörige

Muss ich einen schriftlichen Mietvertrag haben?

Rechtlich zwingend ist ein schriftlicher Mietvertrag nicht, aber aus steuerlicher Sicht dringend zu empfehlen. Das Finanzamt verlangt im Zweifelsfall Nachweise. Ein schriftlicher Vertrag zeigt, dass du das Mietverhältnis ernst meinst und dokumentiert alle wesentlichen Vereinbarungen (§ 535 BGB).

Was passiert, wenn der Angehörige die Miete nicht zahlt?

Wenn du die Miete nicht einforderst oder stundest, erkennt das Finanzamt das Mietverhältnis in der Regel nicht an – selbst wenn der Mietvertrag unterschrieben ist. Du musst bei Zahlungsverzug die gleichen Maßnahmen ergreifen wie bei einem fremden Mieter: Mahnung, ggf. Kündigung. Tut dir das im Familienkreis weh, solltest du besser von vornherein auf einen Werbungskostenabzug verzichten.

Zählt die Kaltmiete oder die Warmmiete für die 66-Prozent-Grenze?

Maßgeblich für die Prüfung der ortsüblichen Miete sind die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten (§ 2 BetrKV). Nicht umlagefähige Kosten wie die Verwaltungskosten bleiben außen vor. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird also auf Basis der Nettokaltmiete + umlagefähigen Betriebskosten ermittelt.

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Quellen

Alle rechtlichen und steuerlichen Angaben in diesem Beitrag sind gegen diese Primärquellen geprüft. Die Gesetzestexte stammen aus dem amtlichen Angebot des Bundesministeriums der Justiz.

Stand der Prüfung: . Dieser Beitrag gibt allgemeine Orientierung für private Vermieter und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Gesetzestexte und der konkrete Einzelfall.

Über den Autor

Finn Jung, Gründer und Entwickler von ImmoFluss

Finn Jung

Gründer und Entwickler von ImmoFluss

Privater Immobilieninvestor und Entwickler von ImmoFluss. Schreibt über die Aufgaben, die im eigenen Vermieteralltag tatsächlich anfallen.

Fachliche Prüfung: ImmoFluss Redaktion. Prüft jeden Beitrag vor Veröffentlichung gegen die im Quellenblock genannten Gesetzestexte und amtlichen Veröffentlichungen.

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